Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1964 aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1994Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 3. Wenn die im § 1 genannten Personen Güter über die Grenze oder in Entfernungen befördern wollen, für die Tarife festgesetzt worden sind, hat die Prüfung den Nachweis der einschlägigen Kenntnisse, insbesondere über den Frachtvertrag, die Frachtpapiere, den inländischen und den internationalen Verkehr, die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche, zu erbringen. Paragraph 3, Wenn die im Paragraph eins, genannten Personen Güter über die Grenze oder in Entfernungen befördern wollen, für die Tarife festgesetzt worden sind, hat die Prüfung den Nachweis der einschlägigen Kenntnisse, insbesondere über den Frachtvertrag, die Frachtpapiere, den inländischen und den internationalen Verkehr, die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche, zu erbringen.