Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweisverordnung 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 64/1987Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12Artikel eins, Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fremdenführergewerbe
§ 12. (1) Bewerber um eine Konzession für das Fremdenführergewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung zu erbringen.Paragraph 12, (1) Bewerber um eine Konzession für das Fremdenführergewerbe (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung zu erbringen.
(2)Absatz 2,Durch die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung wird der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Eintragungen in die Fremdenführerlegitimation gemäß § 3 Abs. 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 gegeben sind, nicht vorgegriffen.Durch die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung wird der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Eintragungen in die Fremdenführerlegitimation gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Artikel römisch zwei, der Gewerberechtsnovelle 1965 gegeben sind, nicht vorgegriffen.
(3)Absatz 3,Die Eignung der Dienstnehmer im Sinne des § 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 ist gleichfalls durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung nachzuweisen.Die Eignung der Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, des Artikel römisch zwei, der Gewerberechtsnovelle 1965 ist gleichfalls durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung nachzuweisen.
Anmerkung
Gewerbeordnung RGBl. Nr. 227/1859
Dokumentnummer
NOR12069053
Alte Dokumentnummer
N5196511148R