Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweisverordnung 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 64/1987Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 13. (1) Die Fremdenführerprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.Paragraph 13, (1) Die Fremdenführerprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfaßt
den Nachweis der Allgemeinbildung einschließlich der Fähigkeit, sich entsprechend auszudrücken, ferner Grundkenntnisse der Anstandslehre,
den Nachweis heimatkundlicher, geschichtlicher, kunstgeschichtlicher und staatsbürgerkundlicher Kenntnisse und von Kenntnissen in Fremdenverkehrskunde.
(3)Absatz 3,Die Prüfung des Nachweises der Allgemeinbildung entfällt bei Personen, die nachweisen, daß sie die Reifeprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt haben.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung besteht aus einer Probeführung.
Schlagworte
Theorie, Praxis, Geschichte, Heimatkunde, Kunstgeschichte,
Staatsbürgerkunde
Dokumentnummer
NOR12069054
Alte Dokumentnummer
N5196511149R