Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweisverordnung 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 64/1987Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 17. Vom Amte eines Prüfers sind ausgeschlossen Paragraph 17, Vom Amte eines Prüfers sind ausgeschlossen
die beiden letzten Dienstgeber des Prüflings,
Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder mit ihm verheiratet oder verheiratet gewesen sind,
die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und
Personen, deren Unvoreingenommenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel gezogen werden muß.
Schlagworte
Befangenheit, Ausschluß, Wahleltern, Adoption
Dokumentnummer
NOR12069058
Alte Dokumentnummer
N5196511153R