Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweisverordnung 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 64/1987Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.Paragraph 18, (1) Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungswerber hat sich spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann zur Prüfung anzumelden.
Schlagworte
Kundmachung, Anmeldung
Dokumentnummer
NOR12069059
Alte Dokumentnummer
N5196511154R