Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweisverordnung 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 64/1987Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21Artikel eins, Paragraph 21
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 21. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der vollzähligen Kommission bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf "bestanden" zu lauten hat. Paragraph 21, Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der vollzähligen Kommission bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf "bestanden" zu lauten hat.
Dokumentnummer
NOR12069062
Alte Dokumentnummer
N5196511157R