Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweisverordnung 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 63Artikel eins, Paragraph 63
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 63.Paragraph 63,
Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser Anstalten den im § 62 genannten Zeugnissen und Diplomen gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser Anstalten den im Paragraph 62, genannten Zeugnissen und Diplomen gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069104
Alte Dokumentnummer
N5196511199R