Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweisverordnung 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 64Artikel eins, Paragraph 64
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 64.Paragraph 64,
Als fachliche Verwendung im Sinne des § 61 lit. c ist die Tätigkeit in einem inländischen oder in einem gleichwertigen ausländischen Betrieb zur Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial oder Organersatzmaterial anzuerkennen. In diesem Betrieb muß der Bewerber unmittelbar bei der Erzeugung des Materials verwendet worden sein. Als fachliche Verwendung im Sinne des Paragraph 61, Litera c, ist die Tätigkeit in einem inländischen oder in einem gleichwertigen ausländischen Betrieb zur Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial oder Organersatzmaterial anzuerkennen. In diesem Betrieb muß der Bewerber unmittelbar bei der Erzeugung des Materials verwendet worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069105
Alte Dokumentnummer
N5196511200R