Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweisverordnung 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 78Artikel eins, Paragraph 78
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Frachtenreklamation
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Frachtenreklamation (§ 15 Abs. 1 Z 33 der Gewerbeordnung) haben nachzuweisen, daß sie durch mindestens sechs Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe, im Tarifbüro eines Speditionsunternehmens oder im Tarifdienst einer öffentlichen Eisenbahn die für die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse und Erfahrungen im in- und ausländischen Gütertarifwesen und Beförderungsrecht erworben haben.Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Frachtenreklamation (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 33, der Gewerbeordnung) haben nachzuweisen, daß sie durch mindestens sechs Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe, im Tarifbüro eines Speditionsunternehmens oder im Tarifdienst einer öffentlichen Eisenbahn die für die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse und Erfahrungen im in- und ausländischen Gütertarifwesen und Beförderungsrecht erworben haben.
(2)Absatz 2,Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.
Anmerkung
Gewerbeordnung RGBl. Nr. 227/1859
Schlagworte
Praxis, Transport
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069118
Alte Dokumentnummer
N5196511214R