Kurztitel
Befähigungsnachweisverordnung 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965 über den Befähigungsnachweis bei einigen konzessionierten Gewerben (Befähigungsnachweisverordnung 1965)
StF: BGBl. Nr. 231/1965
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. I der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, wird bezüglich des Nachweises der Befähigung zur selbständigen Ausübung der gewöhnlichen Arbeiten der in § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1965 unter Z 1, 2, 4, 20, 25 bis 27 und 29 bis 36 angeführten Gewerbe und auf Grund des Art. II § 2 der Gewerberechtsnovelle 1965 bezüglich des Nachweises der fachlichen Eignung der Dienstnehmer im Fremdenführergewerbe folgendes verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Artikel römisch eins, der Gewerberechtsnovelle 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 59, wird bezüglich des Nachweises der Befähigung zur selbständigen Ausübung der gewöhnlichen Arbeiten der in Paragraph 15, Absatz eins, der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1965 unter Ziffer eins, 2, 4, 20, 25 bis 27 und 29 bis 36 angeführten Gewerbe und auf Grund des Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der Gewerberechtsnovelle 1965 bezüglich des Nachweises der fachlichen Eignung der Dienstnehmer im Fremdenführergewerbe folgendes verordnet:
Beachte
Gem. § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, gelten die §§ 61 bis 64, 78 und 80 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, betreffend den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen, Frachtenreklamation und Versteigerung beweglicher Sachen, bis zur Erlassung der in der GewO vorgesehenen Verordnungen als Bundesgesetz weiter.Gem. Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 59, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, gelten die Paragraphen 61 bis 64, 78 und 80 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, betreffend den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen, Frachtenreklamation und Versteigerung beweglicher Sachen, bis zur Erlassung der in der GewO vorgesehenen Verordnungen als Bundesgesetz weiter.
Die Gewerbe der Frachtenreklamation und der Versteigerung beweglicher Sachen sind seit 1. Jänner 1997 freie Gewerbe.
Soweit die Befähigungsnachweisverordnung 1965 die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen zum Gegenstand hat, ist sie durch die Erlassung der Medizinprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 129/2003, außer Kraft getreten.Soweit die Befähigungsnachweisverordnung 1965 die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen zum Gegenstand hat, ist sie durch die Erlassung der Medizinprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2003,, außer Kraft getreten.
§ 375 Abs. 1 Z 59 der Gewerbeordnung 1994 bzw. die Befähigungsnachweisverordnung 1965 sind damit gegenstandslos geworden.Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 59, der Gewerbeordnung 1994 bzw. die Befähigungsnachweisverordnung 1965 sind damit gegenstandslos geworden.
Anmerkung
Gewerbeordnung, d. i. die Gewerbeordnung RGBl. Nr. 227/1859
Erfassungsstichtag: 1.4.1994