Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.08.1974 bis 28.02.1991 — BGBl. Nr. 246/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.08.197428.02.1991 BGBl. Nr. 246/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 246/1965

Außerkrafttretensdatum

28.02.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 60, als BG in Kraft geblieben, soweit sich die römisch fünf nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.

Text

Paragraph eins,

Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Hühneraugenschneider und Fußpfleger (Paragraph eins a, Absatz eins, Litera b, Ziffer 19, der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen

  1. Litera a
    durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 4,) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens fünf Jahre betragen; oder
  2. Litera b
    durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 4,) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oder
  3. Litera c
    durch das Zeugnis über eine mindestens sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; oder
  4. Litera d
    durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

Anmerkung

GewO 1859; jetzt § 103 Abs. 1 lit. b Z 19 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974.

Schlagworte

Lehrzeit, Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10006264

Dokumentnummer

NOR12069125

Alte Dokumentnummer

N5196511885P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/246/P1/NOR12069125