Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1990Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß BGBl. Nr. 50/1974, § 375 Abs. 1 Z 60 als BG in Kraft geblieben, soweit sich die V nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.Gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 60, als BG in Kraft geblieben, soweit sich die römisch fünf nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Hühneraugenschneider und Fußpfleger (§ 1a Abs. 1 lit. b Z 19 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Hühneraugenschneider und Fußpfleger (Paragraph eins a, Absatz eins, Litera b, Ziffer 19, der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen
durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens fünf Jahre betragen; oderdurch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 4,) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens fünf Jahre betragen; oder
durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oderdurch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 4,) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oder
durch das Zeugnis über eine mindestens sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; oder
durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.
Anmerkung
GewO 1859; jetzt § 103 Abs. 1 lit. b Z 19 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974.
Schlagworte
Lehrzeit, Handelskammer
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12069125
Alte Dokumentnummer
N5196511885P