Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1990Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.10.1986
Außerkrafttretensdatum
28.02.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1990
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß BGBl. Nr. 50/1974, § 375 Abs. 1 Z 60 als BG in Kraft geblieben, soweit sich die V nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.Gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 60, als BG in Kraft geblieben, soweit sich die römisch fünf nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses im Sinne des § 1 lit. a und b, § 2 lit. a und § 3 lit. a ist durch das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die allenfalls vorgesehene, erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen. Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses im Sinne des Paragraph eins, Litera a und b, Paragraph 2, Litera a und Paragraph 3, Litera a, ist durch das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die allenfalls vorgesehene, erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12069128
Alte Dokumentnummer
N5196511888P