Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der GewerbeordnungBefähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21, der Gewerbeordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003,, außer Kraft getreten.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung gemäß § 1 lit. a ist zu erbringen durchDer Nachweis der schulmäßigen Ausbildung gemäß Paragraph eins, Litera a, ist zu erbringen durch
das Zeugnis über das abgeschlossene Studium der Studienrichtungen Chemie, Zoologie oder Biologie an der philosophischen Fakultät einer inländischen Universität oder
das Zeugnis über das abgeschlossene Studium der Studienrichtungen Technische Chemie oder Feuerungs- und Gastechnik an der Fakultät für Naturwissenschaften einer inländischen Technischen Hochschule oder der ehemaligen Abteilungen für Chemie oder für Feuerungs- und Gastechnik einer inländischen Technischen Hochschule oder
das Zeugnis über das abgeschlossene Studium der Studienrichtungen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur in Wien oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Höheren Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder einer solchen Höheren Lehranstalt für technische Chemie.
(2)Absatz 2,Die Dauer der praktischen Verwendung im Sinne des § 1 lit. A beträgt bei einer schulmäßigen AusbildungDie Dauer der praktischen Verwendung im Sinne des Paragraph eins, lit. A beträgt bei einer schulmäßigen Ausbildung
nach Abs. 1 lit. a, b oder cnach Absatz eins, Litera a, b, oder c | 1/2 Jahr, |
nach Abs. 1 lit. dnach Absatz eins, Litera d | 1 Jahr. |
| |
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12069130
Alte Dokumentnummer
N5196611515S