Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.08.1974 bis 28.01.2003 — BGBl. Nr. 312/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.08.197428.01.2003 BGBl. Nr. 312/1966 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21, der Gewerbeordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 312/1966

Außerkrafttretensdatum

28.01.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses und eine nachfolgende dreijährige praktische Verwendung im Gewerbe selbst oder in dem im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21 a, der Gewerbeordnung angeführten Gewerbe durch Zeugnisse nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Absatz eins, ist durch das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder der Fachschule für technische Chemie an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten technischen und gewerblichen Lehranstalt ersetzt den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Sinne des Absatz eins und 2,

Anmerkung

Zu Abs. 1: d. i. die Gewerbeordnung 1859; vgl. jetzt Gewerbeordnung 1973; Abs. 2 und 3 durch § 375 Abs. 1 Z 62 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006265

Dokumentnummer

NOR12069135

Alte Dokumentnummer

N5196611520S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/312/P7/NOR12069135