Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der GewerbeordnungBefähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21, der Gewerbeordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003,, außer Kraft getreten.
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses und eine nachfolgende dreijährige praktische Verwendung im Gewerbe selbst oder in dem im § 15 Abs. 1 Z 21a der Gewerbeordnung angeführten Gewerbe durch Zeugnisse nachgewiesen hat.Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses und eine nachfolgende dreijährige praktische Verwendung im Gewerbe selbst oder in dem im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21 a, der Gewerbeordnung angeführten Gewerbe durch Zeugnisse nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Abs. 1 ist durch das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Absatz eins, ist durch das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder der Fachschule für technische Chemie an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten technischen und gewerblichen Lehranstalt ersetzt den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Sinne des Abs. 1 und 2.Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder der Fachschule für technische Chemie an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten technischen und gewerblichen Lehranstalt ersetzt den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Sinne des Absatz eins und 2,
Anmerkung
Zu Abs. 1: d. i. die Gewerbeordnung 1859; vgl. jetzt Gewerbeordnung 1973; Abs. 2 und 3 durch § 375 Abs. 1 Z 62 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12069135
Alte Dokumentnummer
N5196611520S