Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.04.1967 — BGBl. Nr. 264/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.04.1967 BGBl. Nr. 264/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsfilmgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1967BGBl. Nr. 264/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Litera b, muß auf dem entwickelten Film deutlich sichtbar sein. Sie hat aus einer auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichnung, einem Symbol oder einem sonstigen Kennzeichen für sich allein oder in Verbindung untereinander zu bestehen und muß den Film eindeutig als Laufbildsicherheitsfilm erkennen lassen.
  2. Absatz 2,Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen, die den Voraussetzungen des Paragraph 3, nicht entsprechen, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen versehen sein, das sie von den Behältern für Laufbildsicherheitsfilme deutlich unterscheidet.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Art der Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme und der im Absatz 2, genannten Behälter durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Eine Kennzeichnung gemäß Absatz eins, darf nur auf Laufbildsicherheitsfilmen angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10006266

Dokumentnummer

NOR12069144

Alte Dokumentnummer

N5196625620L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/264/P6/NOR12069144