Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsfilmgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1966Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Bestimmungen über die Betriebsanlagen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Anlagen, die zur Ausübung der im § 1 genannten Tätigkeiten dienen, bedürfen der Genehmigung durch die Gewerbebehörde gemäß den Vorschriften des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung ebenso wie die Änderungen dieser Anlagen (§ 32 GewO).Die Anlagen, die zur Ausübung der im Paragraph eins, genannten Tätigkeiten dienen, bedürfen der Genehmigung durch die Gewerbebehörde gemäß den Vorschriften des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung ebenso wie die Änderungen dieser Anlagen (Paragraph 32, GewO).
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf die gewerbsmäßige Lagerung von weniger als 300 kg Laufbildsicherheitsfilmen.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden keine Anwendung auf die gewerbsmäßige Lagerung von weniger als 300 kg Laufbildsicherheitsfilmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR12069146
alte Dokumentnummer
N5196625622L