Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsfilmverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1967Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm
Schwer entzündliche und schwer brennbare Filme
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein Film ist schwer entzündlich, wenn er sich unter den im § 2 festgesetzten Bedingungen bei einer Temperatur von 300 ºC +- 1 Grad bis 310 ºC +- 1 Grad innerhalb von 10 Minuten nicht entzündet.Ein Film ist schwer entzündlich, wenn er sich unter den im Paragraph 2, festgesetzten Bedingungen bei einer Temperatur von 300 ºC +- 1 Grad bis 310 ºC +- 1 Grad innerhalb von 10 Minuten nicht entzündet.
(2)Absatz 2,Ein Film ist schwer brennbar, wenn seine Flamme unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen nach Entfernung der Zündquelle vor dem vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen horizontal ausgespannten Probe erlischt oder wenn seine Brenndauer bei derselben Probe unter den im § 3 festgesetzten Bedingungen mehr als 30 Sekunden, bei Filmen über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden, beträgt.Ein Film ist schwer brennbar, wenn seine Flamme unter den im Paragraph 3, festgesetzten Bedingungen nach Entfernung der Zündquelle vor dem vollständigen Verbrennen einer 300 mm langen horizontal ausgespannten Probe erlischt oder wenn seine Brenndauer bei derselben Probe unter den im Paragraph 3, festgesetzten Bedingungen mehr als 30 Sekunden, bei Filmen über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden, beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR12069161
alte Dokumentnummer
N5196730665L