Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 25.01.1967 — BGBl. Nr. 34/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute25.01.1967 BGBl. Nr. 34/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsfilmverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.01.1967BGBl. Nr. 34/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Kennzeichnung der Behälter

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen, die nicht oder nicht ausschließlich auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt oder nicht gemäß Paragraph 4, gekennzeichnet sind, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen nach dem Muster der Anlage versehen sein. Das Kennzeichen muß eine schwarz umrandete Flamme auf einer gelbroten rechteckigen Grundfläche, deren längerer Rand 210 mm und deren kürzerer Rand 148 mm beträgt, darstellen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Behälter zur Aufbewahrung der im Paragraph 11, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,, bezeichneten Laufbildfilme.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10006270

Dokumentnummer

NOR12069166

alte Dokumentnummer

N5196730670L