Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsfilmverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1967Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Kennzeichnung der Behälter
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen, die nicht oder nicht ausschließlich auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt oder nicht gemäß § 4 gekennzeichnet sind, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen nach dem Muster der Anlage versehen sein. Das Kennzeichen muß eine schwarz umrandete Flamme auf einer gelbroten rechteckigen Grundfläche, deren längerer Rand 210 mm und deren kürzerer Rand 148 mm beträgt, darstellen.Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen, die nicht oder nicht ausschließlich auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt oder nicht gemäß Paragraph 4, gekennzeichnet sind, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen nach dem Muster der Anlage versehen sein. Das Kennzeichen muß eine schwarz umrandete Flamme auf einer gelbroten rechteckigen Grundfläche, deren längerer Rand 210 mm und deren kürzerer Rand 148 mm beträgt, darstellen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Behälter zur Aufbewahrung der im § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz), BGBl. Nr. 264/1966, bezeichneten Laufbildfilme.Absatz eins, gilt nicht für Behälter zur Aufbewahrung der im Paragraph 11, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,, bezeichneten Laufbildfilme.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12069166
alte Dokumentnummer
N5196730670L