Rechtstracker.at

§ 102

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 102 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Alle von den Anschlägen zum Sammelanschlag und umgekehrt gegebenen akustischen Signale, welche die Seilfahrt betreffen, müssen durch Gegensignal beantwortet werden. Ausgenommen sind Haltsignale.
  2. Absatz 2,Bemerken die Betriebsaufseher (Paragraph 105,) oder Anschläger, daß der Fördermaschinist ein Signal anders verstanden hat, als sie selbst es verstanden haben, oder daß aus irgendeinem anderen Grunde beim Weitertreiben Gefahr droht, so haben sie sofort das Haltsignal oder bei Gefahr im Verzug das Notsignal zu geben. Die Fortsetzung der Seilfahrt darf erst nach Aufklärung des Mißverständnisses oder nach Beseitigung der Gefahr erfolgen.
  3. Absatz 3,Außer im Falle des Absatz 2, ist bei Seilfahrt während des Treibens die Abgabe von Signalen von einem Anschlag aus verboten.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069293

Alte Dokumentnummer

N5196825973L