Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Text
Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Die Betriebsvorschriften sind in allen Mannschaftsstuben und im Fördermaschinenraum auszuhängen. Den die Seilfahrtanlage benützenden Personen sind die Vorschriften über die Fahrung mindestens zweimal im Jahr in Erinnerung zu bringen.
(2)Absatz 2,Den Betriebsaufsehern, welche die Seilfahrt beaufsichtigen, den Maschinisten, Anschlägern, Selbstfahrern und den mit der Prüfung und Instandsetzung der Seilfahrtanlagen befaßten Personen sind die für ihre Obliegenheiten wesentlichen Bestimmungen der Betriebsvorschriften als Dienstanweisungen auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069297
Alte Dokumentnummer
N5196825977L