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§ 108

Fassungen
ab 09.01.2002 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 108 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 10801.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

09.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)

Text

Seilfahrtbuch

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (Paragraph 126,) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursachen für Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.
  2. Absatz 2,In das Seilfahrtbuch sind ferner einzutragen:
    1. Litera a
      die Namen der Betriebsaufseher (Paragraph 105,) und der für die Prüfung und Bedienung der Seilfahrtanlage bestimmten Personen;
    2. Litera b
      der Zeitpunkt der zweimal im Jahre nach Vorschrift der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, durchzuführenden Unterweisung der Arbeiter, die beim Betrieb oder bei der Prüfung der Seilfahrtanlage tätig sind.
  3. Absatz 3,Dem Seilfahrtbuch sind anzuschließen:
    1. Litera a
      der Bescheid der Berghauptmannschaft über die Bewilligung der Seilfahrt;
    2. Litera b
      allfällige andere die Seilfahrt betreffende Bescheide;
    3. Litera c
      alle in dieser Verordnung geforderten Werksbescheinigungen für Teile der Anlage, die jeweils in Benützung stehen;
    4. Litera d
      je eine Ausfertigung der Betriebsvorschriften und der Dienstanweisungen;
    5. Litera e
      Aufzeichnungen über die Verwendungszeit jener Teile der Anlage, deren Benützung zeitlich begrenzt ist;
    6. Litera f
      Aufzeichnungen von Signalregistriergeräten und Geschwindigkeitsdiagramme der drei letzten Monate.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR40026352