Rechtstracker.at

§ 110

Fassungen
ab 09.01.2002 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 11001.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

09.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)

Text

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Der Fördermaschinist darf während des Dienstes mit anderen Arbeiten als dem Bedienen und Warten der Fördermaschine oder der Hilfstätigkeit als zweiter Fördermaschinist nicht beschäftigt werden. Ausgenommen hievon sind Fördermaschinisten, welche die Fördermaschine nur fallweise in Betrieb zu setzen haben, sofern durch ihre zusätzliche Beschäftigung die Sicherheit der Seilfahrt nicht beeinträchtigt wird und ihre rasche Verständigung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Der die Fördermaschine bei regelmäßiger Seilfahrt bedienende Fördermaschinist darf nicht länger als acht Stunden zuzüglich der Zeit für die regelmäßige Seilfahrt am Beginn oder Ende seiner Schicht im Dienst gewesen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
  3. Absatz 3,Während der Seilfahrt muß der Fördermaschinist im Fördermaschinenraum anwesend sein.
  4. Absatz 4,Finden bei regelmäßiger Seilfahrt mehr als zwei Treiben statt, muß im Fördermaschinenraum während dieser Zeit außerdem eine zweite Person anwesend sein, welche die Maschine im Notfall gefahrlos stillsetzen kann. Sie hat ihren Aufenthaltsort während der regelmäßigen Seilfahrt so zu wählen, daß sie den Gang der Fördermaschine und den Teufenzeiger während des ganzen Treibens beobachten kann.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR40026354