Rechtstracker.at

§ 113

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Der Fördermaschinist darf die Fördermaschine erst in Gang setzen, wenn er ein Signal dazu erhalten hat. Dies gilt nicht:
    1. Litera a
      wenn die Fördergestelle oder Fördergefäße so im Schacht stehen, daß sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Arbeiten im Schacht durchgeführt werden;
    2. Litera b
      bei eintrümiger Betriebsweise, wenn der Fördermaschinist zugleich Anschläger ist und das Fördergestell oder Fördergefäß vor seinem Anschlag steht.
  2. Absatz 2,Hat der Fördermaschinist ein Signal nicht verstanden, so muß er die Wiederholung verlangen.
  3. Absatz 3,Wenn der Fördermaschinist das Selbstfahrersignal erhalten hat, muß er wenigstens 30 Sekunden nach Empfang des Ausführungssignales warten, bevor er die Fördermaschine in Gang setzt. Unmittelbar nach dem Anfahren ist das Fördergestell oder Fördergefäß nochmals kurz zum Stillstand zu bringen und erst anschließend, beim Schachtabteufen mit Kübelförderung erst auf ein weiteres Signal (Absatz 9,), das Treiben fortzusetzen.
  4. Absatz 4,Hat der Fördermaschinist das Signal „Korb frei“ erhalten, so muß er die Fördergestelle oder Fördergefäße, falls kein anderer Auftrag vorliegt, soweit wegfahren, daß sie nicht von einem Anschlag aus erreicht werden können. Hiebei ist vor langen Förderpausen die Seilfahrtanlage jeweils so stillzusetzen, daß nicht häufig dieselben Seilstellen Korrosionen ausgesetzt werden.
  5. Absatz 5,Wenn die Seilfahrtanlage für Arbeiten im Schacht benützt wird, darf der Fördermaschinist während der Dauer dieser Arbeiten den Fördermaschinenraum nicht verlassen.
  6. Absatz 6,Während des Treibens sind dem Fördermaschinisten Gespräche mit anderen Personen, das Verlassen des Fördermaschinistenstandes, das Rauchen und jede andere Handlung, die seine Aufmerksamkeit ablenken würde, untersagt.
  7. Absatz 7,Beim Verlassen des Fördermaschinenraumes hat der Fördermaschinist die Sicherheitsbremse aufzulegen.
  8. Absatz 8,Ist bei Arbeiten an der Seilfahrtanlage der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte behindert, so muß der Fördermaschinist zu Schichtwechsel seinen Ablöser persönlich und nachweislich hievon unterrichten. Ist das nicht möglich, so muß er seinen zuständigen Betriebsaufseher oder den Betriebsleiter verständigen und vor Verlassen des Fördermaschinenraumes am Stande des Fördermaschinisten an gut sichtbarer Stelle eine Tafel mit einem entsprechenden Hinweis anbringen. Ebenso ist der Ablöser von allen vorgenommenen Änderungen, Reparaturen und sonstigen für den Betrieb der Seilfahrtanlage wesentlichen Vorkommnissen zu verständigen.
  9. Absatz 9,Beim Schachtabteufen muß der Fördermaschinist unmittelbar nach dem Anheben des Förderkübels von der Abteufsohle oder Arbeitsbühne und mindestens 3 m vor dem Aufsetzen des Förderkübels auf der Abteufsohle oder Arbeitsbühne anhalten. Er darf das Treiben erst auf ein weiteres Signal von der Abteufsohle oder Arbeitsbühne fortsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069304

Alte Dokumentnummer

N5196825984L