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§ 116

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Der Anschläger des Sammelanschlages muß sich auf der Signalseite des Anschlages aufhalten.
  2. Absatz 2,Der Anschläger des Sammelanschlages darf mit Ausnahme des Haltsignals keine Ausführungssignale geben, bevor er nicht ein Ausführungssignal erhalten hat. Dies gilt nicht:
    1. Litera a
      bei ausschließlicher Benützung elektrischer Fertigsignalanlagen;
    2. Litera b
      wenn der Anschläger des Sammelanschlages das Signal „Korb frei“ erhalten hat;
    3. Litera c
      wenn die Stellung des Fördergestelles oder Fördergefäßes an den Anschlägen verbessert werden soll, bei Seilfahrt jedoch erst nach Verständigung mit dem Anschläger des Anschlages, an dem sich das Gegengestell oder Gegengefäß befindet;
    4. Litera d
      wenn bei eintrümiger Betriebsweise das Fördergestell oder Fördergefäß vor dem Sammelanschlag steht;
    5. Litera e
      für die erste Anfahrt eines anderen Anschlägers nach Betriebsruhe.
  3. Absatz 3,Der Anschläger des Sammelanschlages oder ein vom Betriebsleiter hiefür bestimmter Anschläger hat das Probetreiben nach Paragraph 151, zu veranlassen, nachdem er den Fördermaschinisten hierüber unterrichtet hat.
  4. Absatz 4,Zu Beginn der Betriebsruhe muß ein vom Betriebsleiter hiezu bestimmter Anschläger das Signal „Korb frei“ geben.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069307

alte Dokumentnummer

N5196825987L