Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Spurlatten, mit Ausnahme der Endstücke, müssen an mindestens drei Einstrichen befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden unter dem Druck der Führungsschuhe oder -rollen verhindern.
(2)Absatz 2,Spurlatten dürfen in Füllörtern nur unterbrochen werden, wenn auch an den Unterbrechungsstellen eine den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 entsprechende Führung gewährleistet ist. Aufklappbare Spurlatten müssen in den beiden Endstellungen verläßlich gesperrt oder verriegelt werden können.Spurlatten dürfen in Füllörtern nur unterbrochen werden, wenn auch an den Unterbrechungsstellen eine den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, entsprechende Führung gewährleistet ist. Aufklappbare Spurlatten müssen in den beiden Endstellungen verläßlich gesperrt oder verriegelt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069203
Alte Dokumentnummer
N5196825883L