Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Text
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Nach dem Auflegen muß jedes Oberseil vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher als fehlerfrei befunden worden sein. Im Zuge der Prüfung sind auch die Klemmschrauben der Kauscheneinbände üblicher Bauart nachzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch bei Erneuerung von Seileinbänden.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch bei Erneuerung von Seileinbänden.
(3)Absatz 3,Bei Erneuerung des Einbandes von Seilen auf Trommel- oder Bobinenfördermaschinen ist das Seil mindestens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abzuhauen. Von dem an der Trennstelle liegenden Teil des abgehauenen Seilendes ist an einem wenigstens 1 m langen Stück von einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle die Tragfähigkeit unter Abzug der bereits im Probestück gebrochen vorgefundenen Drähte festzustellen.
(4)Absatz 4,Ergibt die Prüfung des Oberseiles nach Abs. 3 keine den Bestimmungen des § 48 entsprechenden Sicherheiten, so darf an diesem Seile nur dann noch Seilfahrt stattfinden, wenn bei der Prüfung eines zweiten, frisch abgehauenen Seilstückes von 2 m Länge die geforderten Werte festgestellt wurden.Ergibt die Prüfung des Oberseiles nach Absatz 3, keine den Bestimmungen des Paragraph 48, entsprechenden Sicherheiten, so darf an diesem Seile nur dann noch Seilfahrt stattfinden, wenn bei der Prüfung eines zweiten, frisch abgehauenen Seilstückes von 2 m Länge die geforderten Werte festgestellt wurden.
(5)Absatz 5,Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften der Abs. 1 und 2, doch darf die Belastung hiebei entfallen.Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften der Absatz eins und 2, doch darf die Belastung hiebei entfallen.
Schlagworte
Trommelfördermaschine
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069321
Alte Dokumentnummer
N5196826001L