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§ 139

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 139 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Prüfungen in größeren Zeitabständen

Paragraph 139,

Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

  1. Litera a
    Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
  2. Litera b
    Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
  3. Litera c
    Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen. In Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit ist hiebei das Seil an Stellen, an denen es erfahrungsgemäß am meisten leidet, nötigenfalls so weit zu reinigen, daß die Abnützung der Drähte erkennbar ist. Flachseile sind zeitweilig auch auf der Innenseite zu prüfen;
  4. Litera d
    Fangvorrichtungen;
  5. Litera e
    Aufsetzvorrichtungen;
  6. Litera f
    Führungsschlitten für Förderkübel;
  7. Litera g
    mechanische Signalvorrichtungen einschließlich der Zugseile sowie die Schachthammerseile elektrischer Signalanlagen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069330

Alte Dokumentnummer

N5196826010L