Rechtstracker.at

§ 144

Fassungen
ab 09.01.2002 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 144 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 14401.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

09.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)

Text

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Bei Trommel- und Bobinenseilen muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten kann die Berghauptmannschaft eine Fristerstreckung gewähren.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchung des abgehauenen Seilendes und der Weiterverwendung des Seiles ist nach den Bestimmungen des Paragraph 130, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
  3. Absatz 3,Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, daß das wiederkehrende Abhauen nach Ablauf der einjährigen Aufliegezeit alle drei Monate vorzunehmen ist.
  4. Absatz 4,Wurde ein Seil wegen Erneuerung des Seileinbandes nicht mehr als sechs Wochen vor Ablauf einer im Absatz eins, oder 3 festgesetzten Frist abgehauen, so kann das Abhauen nach Absatz eins, oder 3 zu der betreffenden Frist entfallen.

Schlagworte

Trommelseil

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR40026361