Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Text
Sonstige wiederkehrende Prüfungen
§ 151.Paragraph 151,
(1)Absatz eins,Vor jeder regelmäßigen Seilfahrt und nach jedem Umstecken der Trommeln oder Bobinen muß zwischen den Anschlägen, von und zu welchen regelmäßig Seilfahrt stattfinden soll, jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht wenigstens mit der zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit zur Probe einmal auf- und abwärts getrieben werden.
(2)Absatz 2,Das Probetreiben nach Abs. 1 kann entfallen, wenn die regelmäßige Seilfahrt unmittelbar an die Güterförderung oder Einzelseilfahrt anschließt und hiebei jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht wenigstens einmal auf- und abwärts getrieben worden ist.Das Probetreiben nach Absatz eins, kann entfallen, wenn die regelmäßige Seilfahrt unmittelbar an die Güterförderung oder Einzelseilfahrt anschließt und hiebei jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht wenigstens einmal auf- und abwärts getrieben worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069342
alte Dokumentnummer
N5196826022L