Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 155Paragraph 155
Text
IV. Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagenrömisch vier. Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagen
§ 155.Paragraph 155,
Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt. Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (Paragraph 2, Absatz eins,) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069346
Alte Dokumentnummer
N5196826026L