Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Bei Spurlattenführung ist innerhalb der freien Teufe die lichte Weite zwischen den Spurlatten so zu verringern (zusammengezogene Spurlatten), oder sind die Spurlatten so zu verdicken, daß im Falle des Übertreibens Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte allmählich bis zum Stillstand abgebremst werden. Die bremsende Wirkung darf erst außerhalb der Endstellung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes nach Ansprechen der Endschalter beginnen.
(2)Absatz 2,Innerhalb der freien Teufe sind Spurlatten in der Längsrichtung, zusammengezogene Spurlatten auch gegen die Schachtstöße abzustützen.
(3)Absatz 3,Bei Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten ohne Spurlattenführung müssen andere Einrichtungen vorhanden sein, die Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte im Falle des Übertreibens innerhalb der freien Teufe allmählich bis zum Stillstand abbremsen.
(4)Absatz 4,Bei Treibscheibenförderung muß das Abbremsen im Bereich der freien Teufe früher beginnen als im Bereich der freien Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069207
alte Dokumentnummer
N5196825887L