Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Seilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn auch nur vorübergehend, zur Seilfahrt benützt wird. Nebenanlagen (Abschnitt IV) sind der Seilfahrtanlage unmittelbar benachbarte Förderanlagen.Seilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn auch nur vorübergehend, zur Seilfahrt benützt wird. Nebenanlagen (Abschnitt römisch vier) sind der Seilfahrtanlage unmittelbar benachbarte Förderanlagen.
(2)Absatz 2,Seilfahrt im Sinne dieser Verordnung ist die Benützung von Seilen zur Fahrung von Personen in Seigerschächten, Schrägschächten, auf Bremsbergen, Haspelbergen oder auf Schrägaufzügen. Die Benützung von Fördereinrichtungen solcher Anlagen zum Fahren zwecks Untersuchung oder Instandhaltung der Anlage und zur Beförderung von Verletzten oder Erkrankten und deren Begleitpersonen sowie die Benützung von Anlagen nach Art einer Seilschwebebahn, eines Sesselliftes oder eines Schleppliftes gelten nicht als Seilfahrt.
(3)Absatz 3,Regelmäßige Seilfahrt im Sinne dieser Verordnung ist die Seilfahrt am Beginn und Ende jeder Schicht. Jede andere Seilfahrt gilt als Einzelseilfahrt.
(4)Absatz 4,Selbstfahren ist das Fahren mit eigener Signalgebung (Selbstfahrerseilfahrt).
(5)Absatz 5,Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen gelten als Werksanlagen im Sinne des § 79 des Berggesetzes.Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen gelten als Werksanlagen im Sinne des Paragraph 79, des Berggesetzes.
(6)Absatz 6,Bezüglich der Vorschriften dieser Verordnung sind gleichzusetzen:
Brems- und Haspelberge unter Tage den Schrägschächten,
Brems- und Haspelberge über Tage den Schrägaufzügen, Förder- und Abteufhäspel den Fördermaschinen,
Förderkübel beim Schachtabteufen, sofern für sie nicht besondere Vorschriften bestehen, den Fördergefäßen.
Schlagworte
Bremsberg, Förderhaspel
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069193
alte Dokumentnummer
N5196825873L