Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,In Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit müssen unterhalb der Seilscheiben oder der Seilträger Prellträger so angebracht sein, daß die Seileinbände beim Übertreiben nicht auf die Seilscheiben oder Seilträger auflaufen und nicht gegen die Prellträger stoßen können.
(2)Absatz 2,Sind Prellträger eingebaut, müssen außerdem Vorrichtungen vorhanden sein, die bei Seilrissen oder Zwischengeschirrbrüchen infolge Übertreibens ein Zurückfallen oder Abrollen des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes verhindern (Fangstützen). Die Fangstützen müssen so angebracht sein, daß die Fallhöhe nicht mehr als 0,5 m beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069211
Alte Dokumentnummer
N5196825891L