Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Der Sicherheitsapparat oder der Fahrtregler muß mit dem Teufenzeiger, den von diesem betätigten Endschaltern und dem etwa vorhandenen Sohlenschaltwerk derart in zwangsläufigem Zusammenhang stehen, daß bei Verstellen eines Teiles die anderen Teile mitverstellt werden.
(2)Absatz 2,Bei Treibscheibenfördermaschinen müssen die in Abs. 1 genannten Teile nach Seilrutsch durch Betätigen einer einzigen Vorrichtung gleichzeitig für beide Fahrtrichtungen rasch und sicher neu eingestellt werden können. Die Vorrichtung muß gegen selbsttätiges Verstellen oder Lösen zuverlässig gesichert sein.Bei Treibscheibenfördermaschinen müssen die in Absatz eins, genannten Teile nach Seilrutsch durch Betätigen einer einzigen Vorrichtung gleichzeitig für beide Fahrtrichtungen rasch und sicher neu eingestellt werden können. Die Vorrichtung muß gegen selbsttätiges Verstellen oder Lösen zuverlässig gesichert sein.
(3)Absatz 3,Der Fördermaschinist muß von seinem Standort aus den Sicherheitsapparat oder den Fahrtregler auf Seilfahrt oder Güterförderung umschalten und die Schaltstellung deutlich erkennen können.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069228
Alte Dokumentnummer
N5196825908L