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§ 49

Fassungen
ab 09.01.2002 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 4901.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

09.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)

Text

Auflegen der Oberseile

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Oberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle untersucht worden sind (Paragraph 128,).
  2. Absatz 2,Die Prüfung durch die Seilprüfstelle darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Bei gebrauchten Seilen muß sie nach der letzten Verwendung des Seiles erfolgt sein. Bei ungünstiger Aufbewahrung des Seiles kann die Berghauptmannschaft kürzere Termine fordern.
  3. Absatz 3,Weicht die Konstruktion eines Seiles von der in der Seilfahrtbewilligung festgelegten Art ab, so muß sich das Gutachten der Seilprüfstelle auch auf die Eignung der geänderten Konstruktion beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR40026343