Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
Erprobung der Oberseile und Seileinbände
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Oberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterbeförderung bewährt haben (§ 130), bevor sie zur Seilfahrt benützt werden.Oberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterbeförderung bewährt haben (Paragraph 130,), bevor sie zur Seilfahrt benützt werden.
(2)Absatz 2,Als Erneuerung des Seileinbandes gilt auch jedes Öffnen und anschließende Festziehen der Klemmvorrichtung, selbst wenn es nur zum Kürzen der Seillänge erfolgt. In diesem Falle ist jedoch ein Abhauen (§ 130 Abs. 3) nicht erforderlich.Als Erneuerung des Seileinbandes gilt auch jedes Öffnen und anschließende Festziehen der Klemmvorrichtung, selbst wenn es nur zum Kürzen der Seillänge erfolgt. In diesem Falle ist jedoch ein Abhauen (Paragraph 130, Absatz 3,) nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Der Seileinband ist bei Trommel- oder Bobinenförderung sofort zu erneuern, wenn in demselben ein Drahtbruch auftritt oder sonst eine Beschädigung festgestellt wird. Bei Treibscheibenförderung ist in diesen Fällen das Gutachten eines vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen über die weitere Verwendbarkeit des Seiles einzuholen. Bei Beschädigung des Seileinbandes ist die Seilfahrt bis zum Vorliegen des Gutachtens einzustellen.
Schlagworte
Trommelförderung
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069242
Alte Dokumentnummer
N5196825922L