Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Text
Unterseile
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Bei jeder Seilfahrtanlage mit Treibscheibenförderung muß in seigeren Schächten zum Gewichtsausgleich ein Unterseil vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem Unterseil einzelne Drähte den Bestimmungen des § 45 Abs. 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift des Abs. 3 genügt.Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 45, Absatz eins, 2 und 4 bis 7, 47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem Unterseil einzelne Drähte den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift des Absatz 3, genügt.
(3)Absatz 3,Die Tragfähigkeit des Unterseiles ist sinngemäß nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 5 zu berechnen. Sie muß beim Auflegen gegenüber der Belastung durch Eigengewicht wenigstens eine sechsfache Sicherheit aufweisen. Die Sicherheit darf während der Benützung des Seiles zur Seilfahrt unter Berücksichtigung aller schwächenden Faktoren nicht mehr als 15 v. H. unter den bei der Auflage vorhandenen Wert absinken.Die Tragfähigkeit des Unterseiles ist sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 5, zu berechnen. Sie muß beim Auflegen gegenüber der Belastung durch Eigengewicht wenigstens eine sechsfache Sicherheit aufweisen. Die Sicherheit darf während der Benützung des Seiles zur Seilfahrt unter Berücksichtigung aller schwächenden Faktoren nicht mehr als 15 v. H. unter den bei der Auflage vorhandenen Wert absinken.
(4)Absatz 4,Die Zugfestigkeit der Drähte des Unterseiles darf nicht höher sein als jene der Drähte des Oberseiles.
(5)Absatz 5,In seigeren Schächten dürfen bei Teufen über 200 m Gleichschlagseile und Rundseile mit mehreren Litzenlagen als Unterseile nicht verwendet werden; bei anderen Rundseilen müssen bei Teufen über 200 m an beiden Aufhängungen Wälzlagerwirbel vorhanden sein.
(6)Absatz 6,Abgelegte Oberseile dürfen als Unterseile verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Abs. 2 bis 5 entsprechen.Abgelegte Oberseile dürfen als Unterseile verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Absatz 2 bis 5 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069246
Alte Dokumentnummer
N5196825926L