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§ 6

Fassungen
ab 09.01.2002 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 601.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)

Text

Ergänzende Vorschriften, Regeln der Technik

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, hat die Berechnung, Ausführung und der Betrieb der Seilfahrtanlage nach den Vorschriften für Förderanlagen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung und nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei Betriebsverhältnissen und Ereignissen, welche die Sicherheit des Betriebes der Seilfahrtanlage beeinträchtigen, hat die Berghauptmannschaft, wenn nötig, über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls die Seilfahrtbewilligung zu befristen.
  3. Absatz 3,Sicherheitsvorkehrungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Seilfahrtanlagen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von 4 m/s gefordert sind, müssen auch dann vorgesehen werden, wenn bei geringerer Seilfahrtgeschwindigkeit die zulässige Zahl der auf einem Fördergestell oder Fördergefäß fahrenden Personen 11 bis 20 beträgt. Bei Fahrung von mehr als 20 Personen auf einem Fördergestell ohne Fördergefäß müssen stets die Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die für Seilfahrtgeschwindigkeiten über 4 m/s gefordert sind.
  4. Absatz 4,Die Seilfahrtbewilligung ist zu versagen, wenn die Seilfahrtanlage den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht und für Abweichungen Ausnahmebewilligungen (Paragraph 158,) nicht erwirkt wurden, oder wenn eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR40026329