Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Für jedes Unterseil von Seilfahrtanlagen, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt sind, muß ein Ersatzseil vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Für mehrere Seilfahrtanlagen genügt ein Ersatzunterseil für die tiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069251
alte Dokumentnummer
N5196825931L