Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Für jede Seilfahrtanlage in seigeren Schächten, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft bestimmt ist, muß mindestens ein Ersatzfördergestell oder Ersatzfördergefäß und, soweit Gegengewichte verwendet werden, auch ein Ersatzgegengewicht vorhanden sein. Bei Förderanlagen mit Treibscheibe müssen zwei Ersatzfördergestelle oder Ersatzfördergefäße vorrätig gehalten werden.
(2)Absatz 2,Für mehrere Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten mit gleichen Fördergestellen, Fördergefäßen oder Gegengewichten müssen die in Abs. 1 vorgeschriebenen Ersatz-Anlagenteile nur einmal vorhanden sein, wenn die Seilfahrtanlagen sich in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.Für mehrere Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten mit gleichen Fördergestellen, Fördergefäßen oder Gegengewichten müssen die in Absatz eins, vorgeschriebenen Ersatz-Anlagenteile nur einmal vorhanden sein, wenn die Seilfahrtanlagen sich in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.
(3)Absatz 3,Auf Seilfahrtanlagen, deren Anschlagpunkte durch Stollen erreichbar sind, sowie auf Seilfahrtanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen finden die Vorschriften des Abs. 1 soweit Anwendung, als dies die Sicherheit der Fahrenden erfordert.Auf Seilfahrtanlagen, deren Anschlagpunkte durch Stollen erreichbar sind, sowie auf Seilfahrtanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen finden die Vorschriften des Absatz eins, soweit Anwendung, als dies die Sicherheit der Fahrenden erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069256
Alte Dokumentnummer
N5196825936L