Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Text
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Verbindungsstücke zwischen dem Seil und dem Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht (Zwischengeschirre) müssen eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen.
(2)Absatz 2,Zwischengeschirre, mit Ausnahme der Kauscheneinbände üblicher Bauart, müssen einer Probebelastung mit dreifacher Nennlast ohne Auftreten von Mängeln standgehalten haben. Hierüber muß eine Bescheinigung vorliegen.
(3)Absatz 3,Für alle Zwischengeschirrteile, mit Ausnahme der Kauschen und Klemmbügel üblicher Bauart, muß eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma über Werkstoff und zulässige Höchstbelastung vorliegen. Diese Teile sind eindeutig zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Schweißungen an Zwischengeschirrteilen, mit Ausnahme solcher an Ketten, sind unzulässig.
(5)Absatz 5,Tragende Verbindungsstücke mit Gewinde dürfen nur verwendet werden, wenn die Gewinde als Rundgewinde ausgeführt und richtig eingestellte Notgehänge vorhanden sind, die eine wenigstens fünfzehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069259
alte Dokumentnummer
N5196825939L