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§ 68

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Verbindungsstücke zwischen dem Seil und dem Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht (Zwischengeschirre) müssen eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen.
  2. Absatz 2,Zwischengeschirre, mit Ausnahme der Kauscheneinbände üblicher Bauart, müssen einer Probebelastung mit dreifacher Nennlast ohne Auftreten von Mängeln standgehalten haben. Hierüber muß eine Bescheinigung vorliegen.
  3. Absatz 3,Für alle Zwischengeschirrteile, mit Ausnahme der Kauschen und Klemmbügel üblicher Bauart, muß eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma über Werkstoff und zulässige Höchstbelastung vorliegen. Diese Teile sind eindeutig zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Schweißungen an Zwischengeschirrteilen, mit Ausnahme solcher an Ketten, sind unzulässig.
  5. Absatz 5,Tragende Verbindungsstücke mit Gewinde dürfen nur verwendet werden, wenn die Gewinde als Rundgewinde ausgeführt und richtig eingestellte Notgehänge vorhanden sind, die eine wenigstens fünfzehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069259

alte Dokumentnummer

N5196825939L