Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Text
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Einzelseilfahrt ist gestattet:
den mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;
Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;
anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters;
Personen in Begleitung von Anschlägern, Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten;
nach Maßgabe der Betriebsvorschriften anderen Personen bei Anwesenheit von Anschlägern;
beim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten Personen.
(2)Absatz 2,Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.Den in Absatz eins, Litera a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 104,, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069278
alte Dokumentnummer
N5196825958L