Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Starkstromwegegesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1968Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. Einräumung von LeitungsrechtenParagraph 16, Einräumung von Leitungsrechten
(1)Absatz eins,In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (Paragraph 12,) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2)Absatz 2,Leitungsrechte (§ 11) sind durch Bescheid einzuräumen.Leitungsrechte (Paragraph 11,) sind durch Bescheid einzuräumen.
(3)Absatz 3,Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.Anträge gemäß Absatz eins, können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (Paragraph 6,) gestellt werden.
Schlagworte
Katastralbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
NOR12069367
Alte Dokumentnummer
N5196827365L