Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Starkstromwegegesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
§ 28. ÜbergangsbestimmungenParagraph 28, Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(2)Absatz 2,Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3)Absatz 3,Am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(4)Absatz 4,§ 22 gilt auch für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende elektrische Leitungsanlagen und bereits eingeräumte Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten.Paragraph 22, gilt auch für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende elektrische Leitungsanlagen und bereits eingeräumte Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten.
(5)Absatz 5,Am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021 anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.Am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236762