Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.03.1968 — BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.03.1968 BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Starkstromwegegesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1968BGBl. Nr. 70/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 4, Vorprüfungsverfahren

  1. Absatz eins,Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5,) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 6,) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach Paragraph 7, Absatz eins, wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Litera a
      ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage,
    2. Litera b
      ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (Paragraph 7, Absatz eins,) vertreten, zu hören.
  3. Absatz 3,Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12069355

alte Dokumentnummer

N5196827353L