Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.03.1968 — BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.03.1968 BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Starkstromwegegesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1968BGBl. Nr. 70/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 9, Betriebsbeginn und Betriebsende

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (Paragraph 7, Absatz eins,), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
  2. Absatz 2,Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (Paragraph 7, Absatz 2,), ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.
  3. Absatz 3,Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Absatz 2,) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.
  4. Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12069360

Alte Dokumentnummer

N5196827358L