Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19aParagraph 19 a
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Ausbildungsberatung und Schiedsstelle
§ 19a.Paragraph 19 a,
Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches eine qualifizierte betriebliche Ausbildung fördern, Betriebe zur Lehrlingsausbildung motivieren, die Einrichtung von Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) anregen, in besonderen Konfliktfällen aus dem Lehrverhältnis Hilfestellung anbieten und bei Nichteinigung paritätisch besetzte Schiedsstellen einrichten. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches eine qualifizierte betriebliche Ausbildung fördern, Betriebe zur Lehrlingsausbildung motivieren, die Einrichtung von Ausbildungsverbundmaßnahmen (Paragraph 2 a,) anregen, in besonderen Konfliktfällen aus dem Lehrverhältnis Hilfestellung anbieten und bei Nichteinigung paritätisch besetzte Schiedsstellen einrichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR40044486