Rechtstracker.at

§ 31c BAG

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 185/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31c heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 31c01.01.201231.12.2022 BGBl. I Nr. 148/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 185/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft

Paragraph 31 c,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Richtlinien für Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen zum Zweck der Förderung von Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (Paragraph 19 c, Absatz eins, Ziffer 8,) zu erlassen. Der Förderausschuss gemäß Paragraph 31 b, sowie die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, Vorschläge für entsprechende Richtlinien zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Richtlinien gemäß Absatz eins, sollen insbesondere auch die Bereitstellung von Mitteln für den Auf- und Ausbau geeigneter Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen vorsehen. Die Richtlinien können auch die unmittelbare Vergabe von Aufträgen an geeignete Einrichtungen vorsehen, soweit diese zur Zielerreichung zweckmäßiger ist. Die Richtlinien haben darauf zu achten, dass eine entsprechende Bedeckung aus den gemäß Paragraph 14, AMPFG zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben ist.

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40248381